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Insolvenzverwalter

Bei Bestehen einer D&O- Versicherung stellt die Versicherungsgesellschaft einen solventen Zahler dar. Daher gehört es auch zu Ihren Aufgaben, die D&O-Bedingungen ausführlich zu prüfen, damit mögliche Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger nicht verloren gehen. Da D&O-Versicherungen für jeden Versicherungsnehmer individuell ausgestaltet sind, muss der Umfang des Versicherungsschutzes für jeden Einzelfall detailliert geprüft werden, falls eine Haftung einer versicherten Person in Betracht kommt.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft erlischt ein ursprünglich erteiltes Maklermandat eines Versicherungsmaklers automatisch. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsmakler, der eventuell zugleich Ansprechpartner der Gesellschaft zu allen Fragen der D&O-Versicherung war, für Sie als Insolvenzverwalter nicht mehr als Sachkundiger zur Verfügung steht.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 04.03.2020 (Az.: IV ZR 110/19) klargestellt, dass nur die versicherte Person vom Versicherer Versicherungsschutz verlangen kann, wenn in den Versicherungsbedingungen geregelt ist, dass die alleinige Verfügungsbefugnis der versicherten Person zusteht. Diese Regelungen ist in den meisten Versicherungsbedingungen enthalten. Der Insolvenzverwalter hat also über die Frage, ob er Versicherungsschutz geltend machen möchte, kein Wahlrecht nach § 103 InsO. Der Insolvenzverwalter behält jedoch sein Wahlrecht bei der Entscheidung, ob die Prämie für die D&O-Versicherung als solche bezahlt werden soll oder nicht und ob die Versicherung durch Kündigung beendet werden soll. 

Insolvenzverwalter sollten bei Kenntnis über eine D&O-Versicherung prüfen,

  • ob der D&O-Vertrag durch Erfüllungswahl überhaupt fortgeführt werden kann oder aufgrund der Insolvenz automatisch endet;

  • ob nach Beendigung des Vertrages die Nachmeldefrist aufgrund der Insolvenz entfällt;

  • ob die Nachmeldefrist bei einer Kündigung des Versicherers wegen Prämienzahlungsverzugs entfällt.

 

Insolvenzverwalter haben zwar gegenüber Unternehmensleitern keine Pflicht, den D&O-Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten (BGH, Beschluss vom 14.04.2016, Az: IX ZR 161/15). Sie können sich jedoch selbst gegenüber den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin schadenersatzpflichtig machen, wenn ein an sich gedeckter Anspruch nicht vollständig zur Masse gezogen werden kann, weil das Vermögen der versicherten Person zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche nicht ausreicht.

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